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Anordnung über den kirchlichen Datenschutz im Bistum Hildesheim
Das Bistum Hildesheim hat im Kirchlichen
Anzeiger 10/2010 die Anordnung über den kirchlichen
Datenschutz präzisiert, und vor allem auf Folgendes
hingewiesen:
Im Pfarrbrief können Sakramentenspendungen, Alters- und Ehejubiläen, Geburten, Sterbefälle, Ordens- und Priesterjubiläen usw. mit Namen und ggf. mit Anschrift des Betroffenen sowie dem Tag und der Art des Ereignisses veröffentlicht werden, wenn der Betroffene nicht vorher schriftlich oder in sonstiger geeigneter Form widersprochen hat. Widersprüche sollten dem Pfarramt schriftlich mitgeteilt werden. Im Internet dürfen diese persönlichen Daten nur veröffentlich werden, wenn der Betroffene vorher schriftlich eingewilligt hat. Eine Veröffentlichung von
personenbezogenen Daten im Internet, so z.B. auf der
Homepage der Pfarrgemeinde ist nicht zulässig, es sei denn,
der Betroffene hat vorher sein Einverständnis schriftlich
erteilt. Soll der Gemeinde-/Pfarrbrief im Internet
veröffentlicht werden, müssen vorher dort alle
personenbezogenen Daten gelöscht werden, die nicht durch
eine vorherige, schriftliche Einverständniserklärung
autorisiert sind. -
Einverständniserklärung zur Veröffentlichung von Im Interesse der Aufrechterhaltung
einer sinnvollen und für das |
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